Satzung Soest Falcons Soest e.V. (Stand 07.03.2021)

§ 1 Name und Sitz
1) Der am 30.10.2004 gegründete Verein „Risse Baskets Soest e.V.“ wurde durch Mitgliederbeschluss in der Mitgliederversammlung am 07.03.2021 umbenannt und führt seit dem Tag den Namen
„Soest Falcons e.V.“.
2) Der Sitz des Vereins ist in 59494 Soest.
3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das „Sportliche Konzept des Vereins“.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind Vereinsmitglieder stimm- und wahlberechtigt. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine mögliche Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Sonderfälle regelt der Vorstand.
3) Der Ausschluss aus dem Verein kann
aus wichtigem Grund erfolgen, wenn z.B. ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat . Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmalig erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
4) Der Ausschluss
ist vom Vorstand einstimmig zu beschließen und ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Dem Mitglied muss Gelegenheit des rechtlichen Gehörs gewährt werden.
5) Nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein hat das ehemalige Mitglied keine weiteren Ansprüche auf eventuell bestehendes oder erbrachtes Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Regel jährlich fällig.
2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
4) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Revisionsberichtes des Kassenprüfers
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl des Kassenprüfers
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Geschäftsführer/in
c
) dem/der Leiter/in Finanzen

2) Dem erweiterten Vorstand können bis zu acht Beisitzer angehören.
3) Die Aufgaben des Vorstandes und der Beisitzer sind in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und für die Beisitzer geregelt.

4) Nach §26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Personen des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
6) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Geschäftsführer/-in, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
9) Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
10) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
11) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, z.B. vereinsschädigendes Verhalten, Nichterfüllung der Aufgaben, kann durch die übrigen Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss erfolgen.
12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode durch Rücktritt oder Abwahl aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 11

§ 12 Kassenprüfung

1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Es ist auch möglich, dass die Kassenprüfung bzw. Erstellung der Bilanz oder Gewinn und Verlustrechnung aus dem Verein herausgenommen und an eine(n) Wirtschaftsprüfer/in übertragen wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Soest zwecks Verwendung für die „Aktion Nachbar in Not“.

2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/ in bestellt.

Satzung vom 30.10.2004 (in zum Teil geänderter Fassung vom 24.04.2010, 27.04.2013, 09.05.2015, 10.04.2016, 05.05.2018 und 07.03.2021)

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